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    21.8.20267 min Lesezeit

    Dokumentationspflichten für Psychotherapeut:innen (2026)

    Was müssen Psychotherapeut:innen in Österreich dokumentieren, wie lange aufbewahren und was gilt bei Auskunftsbegehren? Pflichtinhalte, Fristen und Praxistipps.

    Dokumentation ist in der psychotherapeutischen Praxis kein bürokratisches Anhängsel, sondern Berufspflicht - und im Streitfall Ihre wichtigste Absicherung. Gleichzeitig gilt in der Psychotherapie eine Besonderheit: Sie dokumentieren höchst sensible Inhalte, die zugleich nachvollziehbar und für Klient:innen zumutbar sein müssen. Dieser Beitrag fasst zusammen, was in die Dokumentation gehört, wie lange sie aufzubewahren ist und wie Sie das im Alltag organisieren, ohne jeden Abend eine Stunde nachzuarbeiten.

    Warum dokumentiert wird

    Die Dokumentationspflicht erfüllt drei Zwecke gleichzeitig: Sie sichert die Behandlungsqualität (Sie können Verläufe über Monate nachvollziehen), sie schützt Klient:innen (Nachvollziehbarkeit des Vorgehens) und sie schützt Sie selbst (Beweisfunktion bei Beschwerden oder Haftungsfragen). Wer nur für die Ablage dokumentiert, verschenkt den ersten Zweck - und genau der macht die Arbeit inhaltlich leichter.

    Was in die Dokumentation gehört

    • Identität der Klient:in und Datum jeder Sitzung
    • Anlass der Behandlung, Anamnese und Erstbefund
    • Vereinbarte Ziele und das gewählte methodische Vorgehen
    • Verlauf: relevante Inhalte, Veränderungen, Krisen, Vereinbarungen
    • Aufklärung und Einwilligung, inklusive Rahmenbedingungen (Honorar, Absagen, Verschwiegenheit)
    • Weiterverweisungen, Rücksprachen und relevante Korrespondenz
    • Abschluss der Behandlung und Grund der Beendigung

    Der Umfang folgt dabei einer einfachen Regel: So viel, dass eine fachkundige Kollegin den Verlauf verstehen könnte - und so wenig, dass keine Details festgehalten werden, die für die Behandlung ohne Belang sind. Wörtliche Mitschriften ganzer Sitzungen sind weder verlangt noch sinnvoll.

    Persönliche Notizen und Klient:innenakte trennen

    In der Praxis bewährt sich eine klare Trennung: die Behandlungsdokumentation als nachvollziehbarer Verlauf, daneben persönliche Arbeitsnotizen (Hypothesen, eigene Reflexionen, Supervisionsvorbereitung). Diese Trennung hilft, wenn Klient:innen Auskunft oder Einsicht verlangen, und sie hält den Verlaufsteil lesbar. Wichtig ist, dass die Trennung systematisch erfolgt und nicht nachträglich improvisiert wird.

    Aufbewahrung und Fristen

    Die Dokumentation ist über die Behandlung hinaus aufzubewahren - üblicherweise wird mit einer Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren nach dem letzten Kontakt kalkuliert, in besonderen Konstellationen (etwa bei minderjährigen Klient:innen) kann eine längere Aufbewahrung geboten sein. Entscheidend ist, dass die Akten in dieser Zeit lesbar, vollständig und vor unbefugtem Zugriff geschützt bleiben. Für die verbindliche Auslegung in Ihrem Fall ist Ihre Berufsvertretung bzw. eine rechtliche Beratung die richtige Adresse.

    Praktisch heißt das: Papierakten brauchen einen verschließbaren, brandsicheren Ort und eine Nachfolgeregelung für den Fall, dass Sie die Praxis aufgeben. Digitale Akten brauchen Backups, die nicht auf demselben Gerät liegen - und einen Anbieter, der Ihnen die Daten bei einem Wechsel vollständig herausgibt.

    Auskunft, Einsicht und Verschwiegenheit

    Klient:innen haben nach der DSGVO ein Auskunftsrecht über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten. Für die psychotherapeutische Praxis heißt das: Sie müssen Anfragen fristgerecht beantworten und dabei sorgfältig prüfen, welche Inhalte betroffene Dritte berühren. Verschwiegenheit bleibt der Grundpfeiler - Weitergaben an Ärzt:innen, Versicherungen oder Angehörige setzen eine ausdrückliche, dokumentierte Einwilligung voraus. Wie sich das technisch absichern lässt, beschreibt der Beitrag DSGVO in der Patient:innenverwaltung.

    Dokumentation im Alltag organisieren

    Direkt nach der Sitzung, nicht am Wochenende

    Fünf Minuten unmittelbar nach der Sitzung ersetzen zwanzig Minuten Rekonstruktion drei Tage später - und sind inhaltlich präziser. Wer Sitzungen in 50-Minuten-Einheiten plant, hat diese Zeit strukturell eingebaut.

    Mit eigenen Vorlagen arbeiten

    Eine Vorlage für das Erstgespräch, eine für den laufenden Verlauf, eine für den Abschluss: Damit entfällt die Frage, was heute hineingehört. Wichtig ist, dass Sie die Felder selbst festlegen können - vorgegebene Abläufe passen selten zu einem therapeutischen Setting.

    Digital statt Karteikarte

    Digitale Akten haben drei praktische Vorteile: Sie sind durchsuchbar, sie sind gesichert, und sie halten Verlauf, Termine und Honorarnoten zusammen. Wie das bei HOTDOC aussieht, zeigen die Seiten Patientenverwaltung und HOTDOC für Therapeut:innen.

    Typische Fehler

    • Sammeldokumentation für mehrere Sitzungen ohne einzelne Datumsangaben
    • Nachträgliche Änderungen ohne erkennbare Historie
    • Vermischung von Verlauf, Hypothesen und Abrechnungsnotizen in einem Freitextfeld
    • Einwilligungen mündlich erteilt und nicht dokumentiert
    • Backups auf dem Praxisrechner - also am selben Ort wie das Original

    Fazit

    Gute Dokumentation entsteht nicht durch mehr Text, sondern durch Struktur: definierte Pflichtinhalte, eigene Vorlagen, ein fester Zeitpunkt und ein System, das Verlauf, Termine und Abrechnung zusammenhält. Dann erfüllt die Dokumentation ihre Berufspflicht - und wird zugleich zum Arbeitsmittel, das Sie in der nächsten Sitzung entlastet.

    Häufige Fragen

    Wie lange müssen psychotherapeutische Aufzeichnungen aufbewahrt werden?
    Üblicherweise wird mit zehn Jahren ab dem letzten Kontakt kalkuliert; bei minderjährigen Klient:innen kann eine längere Aufbewahrung geboten sein. Entscheidend ist, dass die Unterlagen in dieser Zeit lesbar, vollständig und vor unbefugtem Zugriff geschützt bleiben. Für die verbindliche Auslegung wenden Sie sich an Ihre Berufsvertretung.
    Muss ich jede Sitzung dokumentieren?
    Ja. Jede Sitzung braucht Datum und einen nachvollziehbaren Verlaufseintrag. Sammeleinträge für mehrere Termine ohne einzelne Datumsangaben erfüllen die Dokumentationspflicht nicht.
    Dürfen Klient:innen ihre Aufzeichnungen einsehen?
    Klient:innen haben nach der DSGVO ein Auskunftsrecht über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten. Prüfen Sie bei der Beantwortung sorgfältig, welche Inhalte Dritte betreffen, und dokumentieren Sie die Anfrage samt Erledigung.
    Sind persönliche Notizen Teil der Dokumentation?
    Persönliche Arbeitsnotizen - Hypothesen, Reflexionen, Supervisionsvorbereitung - sollten systematisch von der Behandlungsdokumentation getrennt geführt werden. Das hält den Verlauf lesbar und vereinfacht den Umgang mit Auskunftsbegehren.
    Ist digitale Dokumentation zulässig?
    Ja, sofern Vertraulichkeit, Nachvollziehbarkeit und Verfügbarkeit gewahrt sind: Zugriffsrechte, nachvollziehbare Änderungen, verschlüsselte Übertragung und Backups außerhalb des Praxisrechners. HOTDOC wird ausschließlich in der EU betrieben und stellt eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO bereit.

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