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    17.10.2026Zuletzt aktualisiert: 17.10.20269 min Lesezeit

    e-card, ELGA und Codierung 2026: Was Wahlärzt:innen jetzt erfüllen müssen

    e-card, e-Medikation, e-Impfpass, Codierung und WAHonline: Welche Pflichten für Wahlärzt:innen 2026 gelten, mit Fristen, Ausnahmen und Quellen.

    Stand: Oktober 2026

    Seit 1. Jänner 2026 müssen Wahlärzt:innen in Österreich die e-card-Infrastruktur, ELGA mit e-Medikation und den e-Impfpass nutzen. Seit 1. Juli 2026 übermitteln sie zusätzlich codierte Diagnosen und Leistungen über das e-card-Service e-Wahlpartner an den Dachverband der Sozialversicherungsträger. Ausgenommen sind in der Regel Ordinationen mit weniger als 300 verschiedenen Patient:innen pro Jahr.

    Übersicht: Pflichten für Wahlärzt:innen 2026

    PflichtseitwerAusnahmeQuelle
    e-card-Anbindung und Prüfung der e-card1. Jänner 2026Wahlärzt:innen (§ 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998, § 31a Abs. 7a ASVG)unter 300 verschiedene Patient:innen pro Jahr; gilt nicht in Ordinationsgemeinschaften[1], [2]
    ELGA e-Medikation (verordnete Arzneimittel speichern)1. Jänner 2026Wahlärzt:innen mit e-card-PflichtOpt-out der Patient:in nach § 16 GTelG 2012[2], [9]
    e-Impfpass (Lesen und Eintragen)1. Jänner 2026Wahlärzt:innen mit e-card-Pflichtkein Opt-out für Patient:innen[9], [10], [12]
    ELGA e-Befund: Speicherung Labor- und Radiologiebefunde1. Juli 2025 (Vertragsärzt:innen der Sonderfächer); 1. Jänner 2026 (Wahlärzt:innen dieser Sonderfächer)Fachärzt:innen für Labordiagnostik, Mikrobiologie und Hygiene sowie RadiologieOpt-out der Patient:in[14], [15]
    Codierung von Diagnosen und Leistungen in der Dokumentation1. Jänner 2026Wahlärzt:innen (§ 51 Abs. 1a ÄrzteG)unter 300 verschiedene Patient:innen pro Jahr[2], [5]
    Übermittlung codierter Daten über e-Wahlpartner1. Juli 2026, quartalsweise ab dem 3. Quartal 2026Wahlärzt:innen mit e-card-PflichtWahlärzt:innen ohne e-card-Pflicht; Wahlzahnärzt:innen[4], [5], [6]
    Elektronische Übermittlung bezahlter Honorarnoten (WAHonline)1. Juli 2024Wahlärzt:innen ab 300 verschiedenen Patient:innen pro Jahrunter 300 Patient:innen pro Jahr; Übermittlung nur mit Zustimmung der Patient:in[16], [17]
    e-Rezept, e-Zuweisung, eAUMfreiwilligPlus-Wahlpartner mit Nutzungsvereinbarungkeine Pflicht[3], [18]

    Gilt die e-card-Pflicht für alle Wahlärzt:innen?

    Die e-card-Pflicht ist die gesetzliche Verpflichtung, die e-card-Infrastruktur der Sozialversicherung zu verwenden und die e-card der Patient:innen zu prüfen. Sie gilt seit 1. Jänner 2026 für Wahlärzt:innen. Ausgenommen sind Ordinationen mit weniger als 300 verschiedenen Patient:innen pro Jahr.

    Seit 1. Jänner 2026 gilt die e-card-Pflicht für Wahlärzt:innen (§ 49 Abs. 7 ÄrzteG 1998, § 31a Abs. 7a ASVG). [1] Ausgenommen sind Wahlärzt:innen mit weniger als 300 verschiedenen Patient:innen pro Jahr, gezählt über alle Versicherungsträger (§ 49 Abs. 8 ÄrzteG); bei bereits tätigen Wahlärzt:innen zählt das Jahr 2023. Bei Tätigkeit in einer Ordinationsgemeinschaft gilt diese Ausnahme nicht. [1]

    Die Ärztekammer für Wien nennt weitere Gruppen, die von der Verpflichtung nicht erfasst sind: gutachterlich tätige Ärzt:innen, Arbeitsmediziner:innen und Wohnsitzärzt:innen [9]. Ob Sie sich Wahlarzt oder Privatarzt nennen, ändert an der Pflicht nichts [9].

    Wer die Mindestpflichten erfüllt, wird als e-card Basis-Wahlpartner geführt [3]. Ohne Arzt-Software steht dafür die e-card Web-Oberfläche zur Verfügung [4].

    Was müssen Wahlärzt:innen bei ELGA und e-Medikation beachten?

    ELGA e-Medikation ist die Anwendung der Elektronischen Gesundheitsakte, in der verordnete und abgegebene Arzneimittel einer Patient:in gespeichert werden. Seit 1. Jänner 2026 müssen Wahlärzt:innen mit e-card-Pflicht verordnete Medikamente dort speichern. Zusammen mit der e-card gilt die ELGA e-Medikation.

    Vor dem Zugriff auf ELGA braucht es eine Kontaktbestätigung. Wahlärzt:innen stellen sie über das e-card-Service e-Wahlpartner her [12]. Die Pflicht entfällt, wenn die Patient:in ELGA oder e-Medikation widersprochen hat (§ 16 GTelG 2012) [9].

    Eine zweite Ausnahme betrifft unverhältnismäßigen technischen Aufwand. Nutzen Sie e-card oder ELGA nicht, müssen Sie Patient:innen vor der Behandlung darüber informieren [9].

    Welche Impfungen müssen in den e-Impfpass?

    Der e-Impfpass ist das zentrale elektronische Impfregister Österreichs. Wahlärzt:innen mit e-card-Pflicht müssen ihn seit 1. Jänner 2026 lesen und befüllen. Laut eHealthV 2025 sind Impfungen gegen COVID-19, Influenza, Mpox, HPV, Herpes Zoster und Pneumokokken verpflichtend im e-Impfpass einzutragen.

    Die Liste der sechs Impfungen folgt aus der eHealthV 2025 [10]. Laut Ärztekammer für Wien gilt die Speicherpflicht für COVID-19 und Influenza seit Jänner 2022, für Mpox seit Juli 2022, für HPV seit März 2023 und für Pneumokokken und Herpes Zoster seit 5. Dezember 2025 (Stand 18.12.2025) [11]. Alle anderen Impfungen können Sie freiwillig eintragen.

    Seit 9. September 2026 speichert der e-Impfpass Einträge nur mit einer Kombination aus Impfstoff, Impfschema und Dosis, die dem Impfplan Österreich entspricht. Abweichende Impfungen dokumentieren Sie ohne Impfschema (Stand 28.07.2026) [12].

    Für den e-Impfpass gibt es kein Opt-out. Eine Abmeldung von ELGA meldet Patient:innen nicht vom e-Impfpass ab [13].

    Hinweis: gesundheit.gv.at nennt auf einer älteren Seite nur vier Pflichtimpfungen (COVID-19, Influenza, HPV, Mpox). Maßgeblich ist die eHealthV 2025.

    Was bedeutet Diagnose- und Leistungscodierung für Wahlärzt:innen?

    Diagnosecodierung ist die Verschlüsselung jeder Diagnose nach ICD-10, Leistungscodierung die Verschlüsselung erbrachter Leistungen. Wahlärzt:innen codieren seit 1. Jänner 2026 in ihrer Dokumentation. Seit 1. Juli 2026 übermitteln sie die Daten quartalsweise.

    Die lokale Codierung stützt sich auf § 51 Abs. 1a ÄrzteG [2]. Der Nationalrat hat am 11. Dezember 2025 die verpflichtende Übermittlung auf 1. Juli 2026 verschoben [7]. Von 1. Jänner bis 30. Juni 2026 lief ein freiwilliger Pilotbetrieb [6].

    Laut Sozialministerium ist ab 1. Juli 2026 zu jedem ambulanten Kontakt mindestens ein ICD-10-Code zu erfassen. Er wird mit der Datenmeldung für das 3. Quartal übermittelt (Stand 19.12.2025) [8].

    Fristen für Nachbearbeitung und Übermittlung je Quartal (GÖG, Stand 15.12.2025) [19]:

    • 1. Quartal: bis 31. Mai
    • 2. Quartal: bis 31. August
    • 3. Quartal: bis 30. November
    • 4. Quartal: bis 28. Februar des Folgejahres

    Für das 3. Quartal 2026 nennt die Ärztekammer für Oberösterreich die Übermittlung bis spätestens 30. November 2026 [20]. Ausgenommen sind Wahlärzt:innen ohne e-card-Pflicht [6].

    Was ist e-Wahlpartner und wozu dient es?

    e-Wahlpartner ist ein e-card-Service des Dachverbands der Sozialversicherungsträger, das Wahlärzt:innen seit 1. Jänner 2026 nutzen. Darüber laufen die Kontaktbestätigung für ELGA und e-Impfpass sowie die Übermittlung codierter Diagnosen und Leistungen. Es gibt eine Software- und eine Web-Variante.

    Hat der Software-Hersteller das e-card Service e-Wahlpartner implementiert, arbeiten Wahlärzt:innen direkt in ihrer Arzt-Software; ohne Arzt-Software steht die e-card Web-Oberfläche zur Verfügung. [4]

    Wahlzahnärzt:innen sind laut e-card-Portal von der gesetzlichen Verpflichtung ausgenommen [4].

    Ist das e-Rezept für Wahlärzt:innen Pflicht?

    Das e-Rezept ist die elektronische Verordnung von Arzneimitteln über das e-card-System. Für Wahlärzt:innen ist es keine Pflicht. Sie nutzen es freiwillig als e-card Plus-Wahlpartner mit einer Nutzungsvereinbarung der Sozialversicherung.

    Das Plus-Paket umfasst e-Rezept, e-Zuweisung, Arzneimittelbewilligungsservice (ABS), elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung (eAUM) und die e-Verordnung, sobald verfügbar [18]. Einzelne Services lassen sich nicht auswählen; das Paket gilt nur als Ganzes [18].

    Seit 2022 ist die Rezepturbefugnis nur zusammen mit der e-card-Ausstattung zu beantragen. Dafür ist die Nutzungsvereinbarung zu unterzeichnen [18].

    Die Ärztekammer hat zunächst von der Unterzeichnung abgeraten. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 teilte sie mit, dass die wesentlichen Kritikpunkte geklärt sind [21]. Prüfen Sie vor der Entscheidung die aktuelle Position Ihrer Landesärztekammer.

    Seit wann gilt die WAHonline-Pflicht?

    WAHonline ist das Service von ÖGK, SVS und BVAEB, über das Wahlärzt:innen bezahlte Honorarnoten elektronisch an die Krankenversicherung übermitteln. Die elektronische Honorarnotenübermittlung über WAHonline gilt seit 1. Juli 2024 für Wahlärzt:innen ab 300 Patient:innen pro Jahr.

    Die Grenze haben Gesundheitsministerium und Bundeskurie niedergelassene Ärzte als Maß der Zumutbarkeit festgelegt. Sie entspricht etwa 500 Honorarnoten pro Jahr [17].

    Zwei Bedingungen gelten für jede Übermittlung:

    1. Die Patient:in stimmt der Übermittlung zu [16].
    2. Die Honorarnote ist bereits bezahlt [16].

    Die WAHonline-Pflicht ist älter als die e-card-Pflicht. Sie gilt unabhängig davon, ob Sie e-Wahlpartner bereits nutzen.

    Was gilt, wenn Patient:innen ELGA widersprechen?

    Ein ELGA-Widerspruch (Opt-out) ist die Erklärung einer Patient:in, ganz oder teilweise nicht an ELGA teilzunehmen. Für die Dauer des Widerspruchs werden keine Gesundheitsdaten in ELGA verfügbar gemacht. Eine nachträgliche Eintragung ist nicht möglich.

    Es gibt drei Formen [13]:

    • Generell: keine Teilnahme an e-Befund und e-Medikation.
    • Partiell: Widerspruch nur gegen e-Befund oder nur gegen e-Medikation.
    • Situativ: Widerspruch für einen einzelnen Behandlungsfall, nur direkt in der Ordination oder Krankenanstalt möglich.

    Generelle und partielle Widersprüche erklären Patient:innen im ELGA-Portal mit ID Austria oder schriftlich bei der ELGA-Widerspruchstelle [13]. Den situativen Widerspruch nehmen Sie in der Ordination auf. Der e-Impfpass ist von jedem Opt-out ausgenommen [13].

    In 7 Schritten startklar

    1. Patient:innenzahl prüfen: Zählen Sie die verschiedenen Patient:innen pro Jahr über alle Versicherungsträger. Bei bereits tätigen Ordinationen zählt 2023.
    2. Ordinationsform klären: In einer Ordinationsgemeinschaft gilt die 300er-Ausnahme nicht.
    3. e-card-Anbindung bestellen: Kontakt für die gesetzliche Mindestausstattung ist laut ÖGK ecardbasis@oegk.at [18].
    4. e-Wahlpartner einrichten: Klären Sie, ob Ihre Software e-Wahlpartner implementiert hat. Sonst nutzen Sie die Web-Oberfläche.
    5. Codierung umstellen: Erfassen Sie zu jedem Kontakt mindestens einen ICD-10-Code und planen Sie die Quartalsfristen (3. Quartal 2026: 30. November 2026).
    6. e-Impfpass und e-Medikation schulen: Legen Sie fest, wer Impfungen und Verordnungen einträgt und wie ein situativer Widerspruch dokumentiert wird.
    7. WAHonline und Plus-Paket entscheiden: Holen Sie die Zustimmung der Patient:innen zur Honorarnotenübermittlung ein und entscheiden Sie über die freiwillige Nutzungsvereinbarung für e-Rezept.

    Arztsoftware für die neuen Pflichten

    In HOTDOC ist das E-Card-Modul im Ärzte-Tarif enthalten; die ELGA-Integration ist in Vorbereitung. Der Ärzte-Tarif ohne ELGA kostet €95 pro Monat bei jährlicher Zahlung (€110 monatlich), mit ELGA €125 (€140 monatlich). HOTDOC ist browserbasiert, DSGVO-konform und in der EU gehostet. Einen Testzugang erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden.

    Weitere Anforderungen an Ordinationssoftware zeigt die Seite Arztsoftware Österreich. Funktionen für Privatordinationen beschreibt die Seite Wahlarzt-Software. Laufende Kosten vergleicht die Seite Arztsoftware Kosten Österreich.

    Quellen

    1. Ärztekammer für Niederösterreich: e-card in Wahlarztordinationen
    2. Ärztekammer für Wien: FAQ Digitalisierungsverpflichtungen für Wahlärzt:innen (Stand 5.2.2026)
    3. e-card-Portal: Rechtliches für e-card Basis-Wahlpartner
    4. e-card-Portal: Häufige Fragen e-Wahlpartner Service
    5. Ärztekammer für Wien: Codierung
    6. Ärztekammer für Wien: Verpflichtende Meldung und Codierung seit 1. Juli 2026 (9.7.2026)
    7. Parlamentskorrespondenz: Nr. 1176 vom 11.12.2025: Diagnosecodierung, Ausweitung auf den niedergelassenen Bereich ab Mitte 2026
    8. Sozialministerium: Fragen und Antworten zur Diagnosen- und Leistungscodierung extramural ambulant (Stand 19.12.2025)
    9. Ärztekammer für Wien: Ergänzende Information zu e-card, ELGA, e-Impfpass für Wahlärzt:innen (18.9.2025)
    10. gesetzefinden.at: eHealthV 2025 (Rechtstext)
    11. Ärztekammer für Wien: e-Impfpass (18.12.2025)
    12. Ärztekammer für Niederösterreich: Update zur Impfdokumentation im e-Impfpass V1.6 (28.7.2026)
    13. gesundheit.gv.at: ELGA-Überblick und Lexikon „Widerspruch“
    14. Gesundheitsministerium: Broschüre Speicherverpflichtung (Stand Jänner 2026)
    15. Ärztekammer für Wien: ELGA-Speicherverpflichtung Sonderfächer Labor
    16. Ärztekammer für Niederösterreich: Information WAHonline (30.4.2024)
    17. Bundeskurie niedergelassene Ärzte: Rundschreiben 43/2024, Umsetzung WAH-Online (veröffentlicht von der Ärztekammer Kärnten)
    18. Ärztekammer für Wien: e-card-Infrastruktur und ELGA-Anbindung für Wahlärzt:innen Schritt für Schritt (20.11.2025)
    19. Gesundheit Österreich GmbH: FAQ Webinar Ambulante Diagnosencodierung (Stand 15.12.2025)
    20. Ärztekammer für Oberösterreich: Information zur Diagnose- und Leistungscodierung hinsichtlich Verpflichtung und Frist
    21. Ärztekammer Kärnten: Aktuelle Information zur Nutzungsvereinbarung für Wahlärztinnen und Wahlärzte (17.12.2025)

    Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskunft gibt Ihre Landesärztekammer.

    Häufige Fragen

    Muss ich als Wahlärztin mit 250 Patient:innen pro Jahr die e-card nutzen?
    Nein, sofern Sie nicht in einer Ordinationsgemeinschaft tätig sind. Die Ausnahme gilt unter 300 verschiedenen Patient:innen pro Jahr, gezählt über alle Versicherungsträger (§ 49 Abs. 8 ÄrzteG). Für bereits tätige Wahlärzt:innen zählt das Jahr 2023.
    Bis wann muss ich die Codierung für das 3. Quartal 2026 übermitteln?
    Die codierten Daten für das 3. Quartal 2026 sind bis spätestens 30. November 2026 zu übermitteln. Das nennen die Ärztekammer für Oberösterreich und die FAQ der Gesundheit Österreich GmbH. Die Übermittlung erfolgt über das e-card-Service e-Wahlpartner.
    Muss ich das e-Rezept als Wahlarzt verwenden?
    Nein. Das e-Rezept ist Teil des freiwilligen Plus-Wahlpartner-Pakets. Es setzt eine Nutzungsvereinbarung mit der Sozialversicherung voraus. Die Rezepturbefugnis ist seit 2022 nur zusammen mit der e-card-Ausstattung zu beantragen.
    Können Patient:innen dem e-Impfpass widersprechen?
    Nein. Für den e-Impfpass gibt es kein Opt-out. Ein Widerspruch gegen ELGA gilt nur für e-Befund und e-Medikation.
    Seit wann gilt WAHonline für Wahlärzt:innen?
    Seit 1. Juli 2024 für Wahlärzt:innen mit mindestens 300 verschiedenen Patient:innen pro Jahr. Übermittelt werden nur bezahlte Honorarnoten und nur mit Zustimmung der Patient:in.

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